EINSTELL- UND VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN PARKHAUS JAHNSTRASSE

Stand (01.04.2017)

I. MIETVERTRAG

Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Mit Annahme des Parktickets und Einfahren in die Parkierungseinrichtung kommt ein Mietvertrag zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr.

II. MIETPREIS - EINSTELLDAUER

Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste.
Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
Das Kfz kann rund um die Uhr mit einer gültigen Parkkarte abgeholt werden. Die Öffnung der Türen erfolgt bei einem Kurzparkticket über die Eingabe der Parkkartennummer an der Zutrittskontrolle, bei einer Dauerparkkarte über Anhalten der Karte an die Zutrittskontrolle.
Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde.
Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder – wenn dieser ihm nicht bekannt ist – den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.
Bei Verlust des Parktickets ist der maximale Tagespreis entsprechend der ausgehängten Preisliste für 24 Stunden zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer als 24 Stunden nach. Zusätzlich wird bei Verlust oder Beschädigung von Parkkarten eine Gebühr lt. Aushang pro Stück fällig.
Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

III. HAFTUNG DES VERMIETERS

Der Vermieter haftet nur für Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkhauses anzuzeigen.
Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, Vernichtung oder Diebstahl etc. des im Parkhaus/ auf den Parkflächen befindlichen Kfz, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind.

IV. HAFTUNG DES MIETERS

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigung der Parkeinrichtung durch ein Verhalten das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.

V. PFANDRECHT

Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderung des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

VI. BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS PARKHAUS

Der Mieter hat die Verkehrszeichen oder sonstigen Benutzungsbestimmungen
(insbesondere Markierungen und Beschilderungen) zu beachten.
Ansonsten gelten die Bestimmungender Straßenverkehrsordnung einschließlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme(vgl. § 1 StVO) entsprechend.
Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters von dem Parkplatz zu
entfernen, falls Gefahr im Verzug ist. Gleiches gilt entsprechend, wenn der Mieter das Kfz widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Parkplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder unberechtigt auf Behinderten- oder Sonderstellplätzen abstellt, und zwar insbesondere dann, wenn das Kfz den ordnungsgemäßen Betriebsablauf (z. B. das Ein- und Ausparken anderer Kfz, den Einsatz von Rettungs- und Betriebsfahrzeugen) be- oder verhindert oder wenn von dem Kfz eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht.

Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

ZU BEACHTENDE GEBOTE

das Fahren im Schritttempo
das Fahren mit eingeschaltetem Licht
Schädigungen am/im Parkhaus sind dem Vermieter unverzüglich zu melden
um Lärmbelästigungen vorzubeugen, ist die Fahrzeug-Hupe nur als Warnsignal zu betätigen

ZU BEACHTENDE VERBOTE

das Befahren mit Fahrrädern, Motorrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten und deren Aufstellung
der Aufenthalt in der Parkierungseinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgang hinaus
der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigen Parkausweis
den Motor länger als erforderlich laufen lassen
Rauchverbot, Anfachen und Verwendung von offenen Flammen
Entladung und Lagerung von Gegenständen jeder Art und besonders entflammbarer, auch wenn sie zur Ladung gehören; der Vermieter behält sich in diesem Falle vor, die Kosten für den Abtransport besagter Gegenstände anzurechnen.
Ausführung von Reparaturen und/oder Wartungen jeglicher Art.
Das Betanken des Fahrzeugs mit Ausnahme der E-Tankstelle.
Das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern.
Fahrzeuge mit Flüssigkeitsverlusten (Brennstoff, Öl, Frostschutzmittel) oder anderen Mängeln parken, die Schäden am Parkhaus hervorrufen können oder die Böden kontaminieren. Die entstandenen Kosten werden dem Mieter anlastet.
Fahrzeuge ohne amtliches oder Sonderkennzeichen parken oder Fahrzeuge parken, die nicht den gesetzlichen technischen Vorschriften entsprechen.
Eine Untervermietung oder die dauernde Überlassung des Parkplatzes an Dritte.

VII. ABSCHLEPPEN

Stellt der Mieter sein Kfz entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab oder  werden Verbote nach Ziffer VI nicht beachtet, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen.

VIII. SCHLUSSBEMERKUNG

Wünsche und Beschwerden bitten wir der Geschäftsleitung des Vermieters zu unterbreiten.



Parkierungsanlagen-Gesellschaft Göppingen mbH
Hauptstraße 1, 73033 Göppingen