EINSTELL- UND VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN TIEFGARAGE BAHNHOF
I. MIETVERTRAG
II. MIETPREIS-EINSTELLDAUER
- Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste.
- Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Tiefgarage über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Tiefgarage auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
- Das Kfz kann rund um die Uhr mit einer gültigen Parkkarte abgeholt werden.
- Die Höchsteinstelldauer beträgt 90 Tage.
- Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder – wenn dieser ihm nicht bekannt ist – den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.
- Bei Verlust des Parktickets ist der maximale Tagespreis entsprechend der ausgehängten Preisliste für 24 Stunden zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer als 24 Stunden nach.
III. HAFTUNG DES VERMIETERS
IV. HAFTUNG DES MIETERS
V. PFANDRECHT
Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderung des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
VI. BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE TIEFGARAGE
Der Mieter hat die Verkehrszeichen oder sonstigen Benutzungsbestimmungen
( insbesondere Markierungen und Beschilderungen ) zu beachten. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einschließlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ( vgl. § 1 StVO ) entsprechend. Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters von dem Parkplatz zu entfernen, falls Gefahr im Verzug ist. Gleiches gilt entsprechend, wenn der Mieter das Kfz widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Parkplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder unberechtigt auf Behinderten- oder Sonderstellplätzen abstellt, und zwar insbesondere dann, wenn das Kfz den ordnungsgemäßen Betriebsablauf ( z. B. das Ein- und Ausparken anderer Kfz, den Einsatz von Rettungs- und Betriebsfahrzeugen ) be- oder verhindert oder wenn von dem Kfz eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
ZU BEACHTENDEN Gebote
- Das Fahren im Schritttempo
- Das Fahren mit eingeschaltetem Licht
- Schädigungen an/in der Tiefgarage sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
- Um Lärmbelästigungen vorzubeugen, ist die Fahrzeug-Hupe nur als Warnsignal zu betätigen
ZU BEACHTENDEN VERBOTE
- Das Befahren mit Fahrrädern, Motorrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten und deren Aufstellung
- Der Aufenthalt in der Tiefgarage oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgang hinaus.
- Der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigen Parkausweis
- Den Motor länger als erforderlich laufen lassen
- Rauchverbot, Anfachen und Verwendung von offenen Flammen
- Entladung und Lagerung von Gegenständen jeder Art und besonders entflammbarer, auch wenn sie zur Ladung gehören; der Vermieter behält sich in diesem Falle vor, die Kosten für den Abtransport besagter Gegenstände anzurechnen.
- Ausführung von Reparaturen und/oder Wartungen jeglicher Art.
- Das Betanken des Fahrzeugs mit Ausnahme der E-Tankstelle.
- Das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern.
- Fahrzeuge mit Flüssigkeitsverlusten (Brennstoff, Öl, Frostschutzmittel) oder anderen Mängeln parken, die Schäden am Parkhaus hervorrufen können oder die Böden kontaminieren. Die entstandenen Kosten werden dem Mieter anlastet.
- Fahrzeuge ohne amtliches oder Sonderkennzeichen parken oder Fahrzeuge parken, die nicht den gesetzlichen technischen Vorschriften entsprechen.
VII. ABSCHLEPPEN
VIII. SCHLUSSBEMERKUNG
Parkierungsanlagen Gesellschaft Göppingen mbH | Hauptstraße 1 | 73033 Göppingen | Tel.: 07161 650 2011